Allgemeine Servicebedingungen

der Firma Bausch+Ströbel SE + Co. KG · Parkstraße 1 · 74532 Ilshofen, Deutschland
(Stand Januar 2026)


I. Allgemeines - Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Wartungs-, Reparatur- und Servicearbeiten, die wir an von uns gelieferten Gegenständen durchführen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.
 
Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
 
Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.


II. Servicestandorte

B+S unterhält weltweit mehrere Servicestandorte und versucht stets, die schnellste und kostengünstigste Lösung für den Besteller zu finden. In Ausnahmefällen kann jedoch auch Servicepersonal aus anderen Niederlassungen entsendet werden


III. Auftragsannahme - Ausführung

Unsere Angebote zur Durchführung von Servicearbeiten sind freibleibend. Angebote, welche bereits definiertes Montagepersonal enthalten, sind 14 Kalendertage gültig. Sofern in dieser Zeit kein Auftrag erteilt wird, kann das Angebot anschließend nicht mehr aufrechterhalten werden. Ein erteilter Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Wir sind berechtigt, dritte Firmen mit der Durchführung der Servicearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen.

  1. Der Umfang unserer Servicearbeiten wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Abmachungen zwischen unserem Servicepersonal und dem Besteller, die vom vereinbarten Leistungsumfang abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Servicetermine sind nur annähernd maßgeblich. Beginn und Zeitdauer der auszuführenden Servicearbeiten können sich, insbesondere auch durch außerhalb des Einflusses des Servicepersonals liegende Umstände, verschieben. Überschreitungen der angegebenen Termine berechtigen den Besteller daher nicht, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.


IV. Pflichten des Serviceunternehmens

Wir verpflichten uns, für eine sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemäße Anleitung des Servicepersonals zu sorgen. Anzahl und Zusammenstellung des im Einzelfall zu entsendenden Servicepersonals obliegt ausschließlich uns.


V. Mitwirkung des Bestellers

  1. Der Besteller hat das Servicepersonal bei der Durchführung der auszuführenden Servicearbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.

  2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Serviceplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen unseres Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er den Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit uns den Zutritt zum Serviceplatz verweigern. Der Besteller benachrichtigt uns ferner unverzüglich über gesundheitsgefährdende Vorkommnisse und Unfälle, die sich im Rahmen der Ausführung der Servicearbeiten ereignen.

  3. Der Besteller hat bei der Anfrage der durchzuführenden Servicearbeiten alle notwendigen Tätigkeiten anzugeben. Falls dies nicht erfolgt, entscheidet das Serviceunternehmen entsprechend den zusätzlichen Tätigkeiten und dem Zeitrahmen, ob die nicht vereinbarten Tätigkeiten durchgeführt werden können.

 
VI. Technische Hilfeleistung des Bestellers

  1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte) in der für den Servicebesuch erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Servicepersonals entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI dieser Bedingungen.
    b. Transport des Servicegegenstands an den Serviceplatz, Schutz des Serviceorts und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art. Sollte im Auftrag des Bestellers ausnahmsweise das Servicepersonal den Transport des Servicegegenstandes übernehmen, so erfolgt dies auf Gefahr und Risiko des Bestellers. Der Besteller hat Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zu entsorgen.
    c. Im Falle einer Maschinenüberholung muss durch eine vorherige Reinigung gewährleistet sein, dass sowohl der Servicegegenstand wie auch die Räumlichkeiten, in denen die Servicearbeiten stattfinden, frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Rückstände toxischer Produkte) sind.
    Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Besteller dafür Sorge tragen, dass die Reinigung auf Anforderung unseres Servicepersonals sofort durchgeführt wird. Die dadurch entstehende Wartezeit wird in Rechnung gestellt.
    d. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen (z.B. Werkbank mit Schraubstock) und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Keile, Unterlagen, Schmiermittel).
    e. Die Vorbereitung der Medien- und Energiezuführungen an den Servicegegenstand (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Dampf, Gas, Sauerstoff, Stickstoff, Vakuum etc.) hat durch den Besteller zu erfolgen. Sollte dies nicht vor dem Einsatz erfolgt sein, wird dem Kunden die dadurch entstehende Wartezeit in Rechnung gestellt.
    f. Der Besteller hat die entsprechenden Bedingungen für das Servicepersonal bereitzustellen, hierzu zählen geeignete Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal.
    g. Standardausrüstung / Schutzkleidung des B+S Servicepersonals:
    Unser Servicepersonal ist wie folgt ausgestattet:
    - Schutzbrille
    - Sicherheitsschuhe Klasse S1P
    Darüberhinausgehende Forderungen des Bestellers muss er selbst zur Verfügung stellen bzw. werden ihm in Rechnung gestellt.
    h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    i. Bereitstellung der mit dem Servicegegenstand gelieferten Dokumentation wie Betriebsanleitung, Ersatzteilkatalog, Schaltplan etc.

  2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Servicebesuch unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von unserer Seite erforderlich sind, stellen wir sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

  3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.


VII. Bedingungen für Serviceeinsätze durch Bausch+Ströbel

  1. Die normale wöchentliche Arbeitszeit unseres Servicepersonals beträgt derzeit 36 Stunden, und zwar von Montag bis Freitag täglich 7,2 Stunden.

  2. Es gelten die länderbezogenen, gesetzlichen Auflagen zur Arbeitszeit. Maßgeblich hierfür ist jenes Land, in welchem das Servicepersonal angestellt ist. Bei Bedarf kann dies vom Besteller bei B+S erfragt werden.

  3. Als Feiertage mit entsprechenden Zuschlägen gelten die für das Bundesland Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland) verbindlichen gesetzlichen Feiertage. Feiertage des Gastlandes, an denen nicht gearbeitet werden kann, werden wie normale Arbeitstage berechnet.

  4. Festlegungen für Serviceeinsätze vor Ort:
    a. Die Ausführung der Servicearbeiten vor Ort erfolgt während der beim Besteller üblichen Betriebszeiten oder gemäß den bei Beginn der Servicearbeiten mit dem Besteller getroffenen Absprachen.
    b. Reise- oder Fahrtkosten, die durch eine Serviceunterbrechung verursacht werden, die nicht durch uns verschuldet ist, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
    c. Werden mehrere Serviceeinsätze nacheinander durchgeführt, so werden die Reisekosten anteilig auf die Serviceeinsätze und deren Besteller aufgeteilt.
    d. Bei Zusammenfallen mehrerer Feiertage wie an Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist unser Servicepersonal berechtigt, nach Hause zu reisen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
    e. Um Ihnen eine höhere und flexiblere Verfügbarkeit bei Serviceeinsätzen bieten zu können, setzen wir z. T. Servicetechniker ein. Für diesen Personenkreis können für Flüge, außerhalb des Kontinents Europas, höhere Flugkosten anfallen. Flugreisen innerhalb Europas sind von dieser Regelung nicht betroffen.
    f. Werden länder- und kundenspezifische Dokumentationen, Zertifikate, Nachweise (z.B. Visa, Arbeitsgenehmigungen, Online-Schulungen, Method Statements, etc.) benötigt, so ist dies vom Besteller rechtzeitig vor Beginn der Servicearbeiten mitzuteilen. Die Erstellung wird nach Aufwand oder mit Pauschalen abgerechnet.

  5. Festlegungen für Remote-Support-Einsätze:
    a. Für Remote-Support-Einsätze gilt das deutsche Arbeitszeitgesetz.
    b. Remote-Support-Einsätze finden innerhalb eines Zeitraums zwischen 6 und 20 Uhr deutscher Zeit statt.
    c. Der Mitarbeiter des Bestellers muss für Remote-Support-Einsätze mit einer persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein, welche mindestens die Anforderungen in Abschnitt VI g. erfüllt.
    d. B+S weist den Besteller hiermit ausdrücklich darauf hin, dass B+S im Rahmen eines Remote-Support-Einsatzes nur den Teil der zu wartenden Maschine bzw. Anlage sieht, den der Kunde ihm per Videoübertragung zeigt, d.h. B+S kann nicht die gesamte Umgebung der Maschine bzw. Anlage überblicken. Der Besteller muss im Rahmen seiner eigenen Sorgfaltspflicht daher während der Remote-Support-Einsätze sicherstellen, dass sich an und im Umfeld der zu wartenden Maschine bzw. Anlage keine weiteren Personen als der mit der Wartung befasste Mitarbeiter aufhalten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass keine Gefährdung für die Mitarbeiter des Bestellers entsteht.

 
VIII.  Abrechnung der Servicekosten, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Servicekosten, soweit es sich um Lohnkosten handelt, grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Stundensätze“).

  2. Fahrtzeiten vom Hotel zum Serviceplatz, sowie zurück, gelten als Arbeitszeit.

  3. Reisezeiten, sowie Wartezeiten bei Serviceunterbrechungen die nicht durch uns zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit und werden nach Anfall entsprechend den für Arbeitsstunden geltenden Grundsätzen und Preisen abgerechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Stundensätze“).

  4. Die dem Servicepersonal erstatteten Auslagen für Tagespauschalen werden dem Besteller abhängig von der Region weiterberechnet. Grundlage hierfür sind die vom deutschen Bundesministerium für Finanzen angegebenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen abhängig der Region. Übernachtungen werden nach Aufwand weiterberechnet. Dies gilt für jegliches B+S-Servicepersonal, unabhängig davon, in welcher Niederlassung dieses angestellt ist.

  5. Für die Vorbereitung von Services wird eine Pauschale pro Mitarbeiter berechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Zusätzliche Kosten“).

  6. Bei Reisen mit dem Mietwagen im Ausland wird eine Pauschale pro Tag berechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Zusätzliche Kosten“). Bei Reisen mit dem Firmenauto erfolgt die Berechnung gemäß Verrechnungssatz pro gefahrenem Kilometer (siehe Anhang 1, Tabelle „Zusätzliche Kosten“). Anfallende Nebenkosten (Parkgebühren, etc.) werden gemäß Beleg abgerechnet.

  7. Die Fahrtkosten (exkl. Reisezeit) vom und/oder zum Flughafen im Ausgangsland werden pauschal berechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Zusätzliche Kosten“).

  8. Anfallende Reisekosten durch Flüge weltweit oder Bahnreisen im Ausland werden einschließlich aller Nebenkosten gemäß Beleg abgerechnet.

  9. Sofern nicht anders vereinbart, ist B+S berechtigt im Falle einer Stornierung durch den Besteller, eine Stornierungsgebühr (siehe Anhang 1, Tabelle „Zusätzliche Kosten“) und die bereits angefallenen Kosten (einschließlich der Vorbereitungspauschale pro Mitarbeiter) zu berechnen. Im Falle einer Verschiebung durch den Besteller, ist B+S berechtigt, die bereits angefallenen Kosten (einschließlich der Vorbereitungspauschale pro Mitarbeiter) zu berechnen.

  10. Für Serviceeinsätze oder auf Anforderung des Bestellers kann der Einsatz von Mess- und Prüfgeräten notwendig werden, sofern die Landesbestimmungen die Ein- und Ausfuhr des Equipments erlauben. Hierfür kann für die Dauer, an denen die Mess- und Prüfgeräte außer Haus sind, eine Servicegebühr berechnet werden (siehe Anhang 1, Tabelle „Mess- und Prüfgeräte“). Auf Wunsch teilt B+S dem Besteller mit, welche Mess- und/oder Prüfgeräte im Rahmen der Ausführung der Servicearbeiten voraussichtlich für welche Dauer benötigt werden.  B+S ist ferner berechtigt, vom Besteller eine angemessene Sicherheitsgebühr für die zur Verfügung gestellten Mess- und Prüfgeräte zu verlangen.  Die Kosten für den Versand der Prüfgeräte zum Kunden und zurück werden nach Aufwand berechnet. Die Bereitstellung, Vor- und Nachbereitungen wird einmalig pauschal berechnet (siehe Anhang 1, Tabelle „Mess- und Prüfgeräte“).

  11. Zusätzliche Kosten, die auf Grund von höherer Gewalt auftreten, werden dem Kunden hälftig in Rechnung gestellt.

  12. Weitere Kosten werden gemäß Pauschale oder Beleg abgerechnet.

  13. Die Abrechnung der Servicekosten erfolgt nach Beendigung der Servicearbeiten. Wir behalten uns das Recht vor, bei Serviceeinsätzen über 4 Wochen Dauer, Zwischenrechnungen zu stellen.

  14. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Deren Berechnung richtet sich nach Maßgabe der am Leistungsort zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  15. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Servicerechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.


IX. Arbeitsnachweis – Abnahme

  1. Unser Servicepersonal führt Arbeitsnachweise, die zur Zeiterfassung dienen und die Grundlage für die Abrechnung der Servicearbeiten bilden. Der Besteller oder sein Beauftragter ist verpflichtet, diese zu erstellenden Arbeitsnachweise auf Richtigkeit zu kontrollieren und bei Beendigung der Servicearbeiten die Richtigkeit der Arbeitsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen.

  2. Der Besteller ist zur Abnahme der ausgeführten Servicearbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Servicegegenstandes stattgefunden hat. Erweisen sich die Servicearbeiten als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Diese gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

  3. Verzögert sich die Abnahme der Servicearbeiten ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Servicearbeiten als erfolgt.

  4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 
X. Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme der Servicearbeiten haften wir für Mängel der Servicearbeiten in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen, schriftlich anzuzeigen.

  2. Eine Haftung unsererseits besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

  3. Die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte.

  4. Lassen wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Servicearbeiten trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Abschnitt XI dieser Bedingungen.

 
XI. Haftung für Schäden – Haftungsbeschränkung

  1. Wird bei den Servicearbeiten ein von uns gelieferter Artikel durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir dieses nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder Instand zu setzen oder neu zu liefern.

  2. Wenn durch unser Verschulden ein im Rahmen der Servicearbeiten montierter Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte I und X 1. und 3.

  3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für Sach- oder Vermögensschäden - vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen - auf den doppelten Rechnungswert der betroffenen Wartungs-, Reparatur- oder Servicearbeit für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln die arglistig verschwiegen wurden, im Rahmen einer Garantiezusage und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

  4. Soweit eine Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 
XII. Ersatzleistung des Kunden

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Servicearbeitsplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 
XIII. Gerichtsstand - anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Hinweis:
Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Bausch+Ströbel die Daten des Bestellers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.