Allgemeine Lieferbedingungen
der Bausch + Ströbel SE + Co. KG (Stand Januar 2026)
I. Geltung und Vertragsschluss
Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
Es gelten für Lieferungen vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen ausschließlich die unter Abschnitt I.1. aufgezählten Regelungen. Andere Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Lieferungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass Bausch+Ströbel die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
Von Bausch+Ströbel übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir Bausch+Ströbel Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
II. Preise und Zahlung
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Versandkosten und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
a. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir Bausch+Ströbel die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
b. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn Bausch+Ströbel der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.
Etwaige Montagen, Reisezeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen und den Bedingungen unserer "Allgemeinen Servicebedingungen" abgerechnet bzw. ausgeführt.
Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
Der Besteller kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Zahlungen des Bestellers werden, wenn nicht anders vereinbart, mit Zugang unserer Rechnung fällig und sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang zahlbar.
III. Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
Wir behalten Bausch+Ströbel zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen vor.
Es gelten die Incoterms 2020 als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW, soweit nicht anders vereinbart, ab Herstellungsort.
Die Gefahr geht mit Lieferung auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Etwaige Abnahmeprüfungen finden in unserem Werk während der üblichen Arbeitszeiten statt.
Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Bausch+Ströbel nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, vom Besteller verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII., nicht verweigern.
IV. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Bausch+Ströbel der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch Bausch+Ströbel gelten als Rücktritt.
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt Bausch+Ströbel vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
V. Lieferfrist
Alle von Bausch+Ströbel gemachten Angaben über die Zeitdauer einer Lieferung sind nur annähernd maßgebend. Die Einhaltung einer dennoch ausnahmsweise fest vereinbarten Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Bausch+Ströbel und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt auch im Falle eines bereits vorliegenden Verzuges. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller ein Akkreditiv nicht bis zum vereinbarten Termin eröffnet.
Wir behalten Bausch+Ströbel vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI. Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit
Der Besteller kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
Der Besteller ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Bausch+Ströbel während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.
VII. Gewährleistung
Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr wie folgt:
Sachmängel
a. Nach unserem Ermessen liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang gemäß Abschnitt III. dieser Bedingungen liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen. Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behalten wir Bausch+Ströbel das Eigentum vor.
b. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, jedoch nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind: Natürliche Abnutzung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Bausch+Ströbel unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
c. Um die Bausch+Ströbel nach billigem Ermessen als notwendig erscheinende Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vornehmen zu können, muss Bausch+Ströbel der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der Haftung und der Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Bausch+Ströbel Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
d. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. bei Ersatzlieferung die Kosten des Ersatzstückes sowie dessen Versandkosten. Bei Liefer-/Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt von Bausch+Ströbel zu tragenden Kosten begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
e. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Besteller, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nachbesserung einen der Mitverursachung des Bestellers entsprechenden Schadenersatzanspruch.
f. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Bausch+Ströbel gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreicht. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Rechtsmängel
g. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der in Abschnitt XI. genannten Fristen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, verschaffen wir grundsätzlich dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand derart, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Innerhalb der Fristen werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
h. Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln aus Abschnitt VII.1.g. ist vorbehaltlich Abschnitt VIII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie besteht nur, wenn
- der Besteller Bausch+Ströbel unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,der Besteller Bausch+Ströbel in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Bausch+Ströbel die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 1.g. ermöglicht,
- Bausch+Ströbel alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistung (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.
VIII. Haftung
Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) nur bei:
- Vorsatz
- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- Mängeln, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter so wie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Unsere Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich ist.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
Eine weitere Haftung, aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen
Wir haften nicht für die Folgen von Mängeln, für die wir gemäß Abschnitt VII. 1.b. keine Gewähr übernommen haben.
IX. Versicherungsvertragliche Ansprüche
Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers haben, erteilt der Besteller Bausch+Ströbel bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
X. Software
Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, lassen wir sie dem Besteller auf Anfrage zukommen.
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Anbieter gelten unsere Bedingungen, die Abschnitte X.3. bis X.5. gelten analog. Im Falle der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Anbieter gelten unsere Bedingungen.
Der Besteller erhält an unseren Softwareprodukten auf Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Wir sind zur Überlassung des dem Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcodes grundsätzlich nicht verpflichtet.
Der Besteller darf unsere Softwareprodukte nur im gesetzlich zulässigen Umfang bearbeiten. Der Besteller darf Herstellerangaben - insbesondere Copyright Vermerke - weder entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern.
XI. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für die Lieferung und den Verkauf gebrauchter Waren besteht, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften, keine Gewährleistung.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Alle übrigen Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 24 Monaten ab Gefahrübergang.
XII. Exportkontrolle
Die Parteien sind verpflichtet, alle geltenden Wirtschaftssanktionen, Export-/Re-Exportkontrollvorschriften und Einfuhrbeschränkungen einzuhalten.
Soweit für die Durchführung behördlicher Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde Bausch+Ströbel auf Verlangen unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den endgültigen Bestimmungsort und den Verwendungszweck der von Bausch+Ströbel gelieferten Produkte mitzuteilen.
No-Russia-Klausel / No-Belarus-Klausel:
Der Besteller wird gelieferte Produkte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.
Der Besteller wird gelieferte Produkte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.
Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes (1) und (2) dieser Klausel nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) und (3) dieser Klausel stellt eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Pflichten dar, die Bausch + Ströbel berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Der Besteller informiert Bausch+Ströbel unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieser Klausel, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Absätze (1) und (2) dieser Klausel vereiteln könnten.
XIII. Allgemeines
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an Bausch+Ströbel zu erstatten.
Personenbezogene Daten, die vom Besteller an Bausch+Ströbel übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung an Dritte weitergeleitet, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.
Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.
Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Bestellers Bausch+Ströbel gegenüber ist Ilshofen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Bei allen sich aus der Rechtsbeziehung zwischen Bausch+Ströbel und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand an unserem Geschäftssitz. Dies gilt für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen Bausch+Ströbel und dem Besteller. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).